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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FB Food GmbH
Stand 08.07.2013
 
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten nur gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, oder gegenüber einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).
2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in schriftlicher Form ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.
4. In jedem Fall gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge mit dem Käufer über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).
5. Der Kunde wird darüber informiert, dass die FB Food Daten – soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) zulässig – EDV-mäßig speichert und verarbeitet.
 
II. Angebote, Aufträge
1. Angebote der FB Food sind freibleibend. Kundenbestellungen sind für die FB Food nur verbindlich, soweit sie bestätigt, ihnen durch Lieferung oder Leistungserbringungen nachkommt oder sie nicht innerhalb von 10 Werktagen dem Vertragsabschluss widerspricht.
2. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber der Verkäuferin abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeige, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind nur in schriftlicher Form wirksam.
 
III. Kreditwürdigkeit
Die Kreditwürdigkeit des Käufers wird bei der Annahme von Aufträgen vorausgesetzt.
 
IV. Preise
1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angegebenen Preis nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Werden bei Geschäften auf Abladung nach Vertragsabschluss Steuern, Zölle, Fracht, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht, gesenkt oder neu eingeführt, gehen diese zu Gunsten/zu Lasten des Käufers.
3. Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen für Verpackungsmaterial und Transportmittel (z.B. Paletten, Container und andere Behältnisse) gehen zu Lasten des Kunden.
 
V. Lieferung
1. Die FB Food GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.
2. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferplicht der FB Food.
3. Lieferzeitangaben werden annähernd mitgeteilt und sind unverbindlich, sofern nicht ein Fixtermin für die Lieferung vereinbart ist.
4. Wird uns die Lieferung unmöglich, weil wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unseren Lieferanten nicht beliefert werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5. Unvorhersehbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen sowie Naturkatastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Wir werden den Käufer von derartigen Vorkommnissen in Kenntnis setzen. Wird uns die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall scheiden Schadenersatzansprüche des Käufers aus.
 
VI. Abnahme
1. Kommt der Käufer seiner Abnahmeverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die Verkäuferin, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, berechtigt, die fälligen Mengen auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und Zahlung des Kaufpreises zu verlangen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Schadenersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer die Abnahmeverzögerung nicht zu vertreten hat.
2. Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin nicht angenommen.
 
VII. Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung
1. Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit, Verunreinigung und Einsatzzweck prüfen und ist verpflichtet, erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich schriftlich mitzuteilen und die Ware bei der Anlieferung mit dem Lieferschein abzugleichen und etwaige Abweichungen zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken sowie den Lieferschein abzuzeichnen.
Bei anfangs nicht erkennbaren Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich schriftlich nach Entdeckung des Mangels erfolgen. Die Rüge muss – innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels, – im Übrigen innerhalb von 10 Tagen erfolgen.
2. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren ordnungsgemäß aufzubewahren, ohne hierfür Kosten berechnen zu können.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
 
VIII. Haftung
1. Die Haftung der Verkäuferin ist unabhängig vom Rechtsgrund auf vertragstypische Schäden begrenzt.
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art und Weise vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berühren. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung wesentlichen Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Bei Lohnherstellung oder Verwendung von Verpackungsmaterialien des Käufers haftet die Verkäuferin nicht für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen (Zusammensetzung der Rohstoffe, Verpackung und Deklaration usw.)
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat.
5. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach Ablauf der Haltbarkeit der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
 
IX. Zahlung
1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung ist in bar oder mittels bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu leisten. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn die Zahlung innerhalb der Skontofrist erfolgt und keine überfälligen Forderungen bestehen. Der Skontoabzug darf nicht von Frachtauslagen bzw. Frachtvorlagen oder besonders ausgewiesenen Nebenkosten vorgenommen werden.
2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zieles gerät der Käufer ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Falle des Verzuges werden alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die Verkäuferin ist außerdem berechtigt, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstandenen Kosten zu berechnen. Die Verkäuferin behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Mängelrügen schieben die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen. Eingehende Zahlungen tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung.
 
X. Preise und Zahlung, Verpackungen
1. Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen erfolgen Lieferung und Berechnung auf Grundlage der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Verkäuferin. Die dort angegebenen Preise verstehen sich ab Versandort ohne Fracht, jedoch einschließlich normaler Verpackung sowie zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2. Werden die Ansprüche der Verkäuferin durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet, so ist die Verkäuferin berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen in Höhe des vollen Kaufpreises zu verlangen. Die Verkäuferin bleibt berechtigt, gemäß § 321 Abs. 2 BGB oder aus anderen gesetzlichen Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Verkäuferin kann unter den Voraussetzungen des § 281 BGB Schadenersatz verlangen. Der Anspruch umfasst auch den entgangenen Gewinn.
 
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben bis zur vollen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der Verkäuferin gem. § 449 BGB mit nachstehenden Erweiterungen.
2. Die Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Käufers aus dem Weiterverkauf, der Verbauung oder sonstiger Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Waren werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im Voraus an die Verkäuferin abgetreten, und zwar gleich, ob diese an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Abtretung der Forderung oder gelten die Abtretungen der Forderungen jeweils nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
3. Der Käufer ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns gelieferten Waren nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung gem. 2. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen darf der Käufer keine von uns gelieferten Waren an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Sobald Zahlungsstockungen beim Käufer auftreten, darf er über die noch nicht vollständig bezahlte Ware nur mit unserer gesonderten Zustimmung verfügen.
4. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Der Käufer hat sodann nach unserer Weisung von der Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen.
5. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den von uns gelieferten Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Freigabe der Sicherheiten für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
6. Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auch seinerseits Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehenden Waren unverzüglich mitzuteilen. Er hat auch diese Dritten, die Zugriffe auf unsere Waren nehmen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt.
7. Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen von uns gelieferten Waren nach Menge, Art, Zahl usw. abgesetzt worden sind. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit an der Stelle, wo sie sich befinden, zu besichtigen, um im Fall z.B. des Bestehens begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei einer fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, einem Insolvenzverfahren usw. die Waren ohne weiteres zu kennzeichnen, wieder in Besitz zu nehmen, sofort zu veräußern, sonst zu verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung sämtlicher Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere der Kosten des Rücktransportes usw.. Nach angemessener Fristsetzung sind wir berechtigt, wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages Schadenersatz in Höhe von 20% der Rechnungssumme als Mindestschaden geltend zu machen, wobei wir uns weitergehende Ansprüche vorbehalten. Dem Käufer bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass uns wegen der Nichterfüllung des Vertrages kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Warenrücknahmen im Falle von Zahlungsschwierigkeiten kann sich der Käufer nicht auf das Hausfriedensrecht berufen. Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Abnehmer ist Verbraucher.
8. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Waren gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Ware ist so zu lagern, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam bleibt.
 
XII. Anwendbares Recht
Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
XIII. Vorbehalt der Abtretung
Wir behalten uns vor, unsere gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der uns zustehenden Sicherheiten an Dritte abzutreten.
 
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbedingungen
1. Erfüllungsort ist Villingen-Schwenningen.
2. Als Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird unter Kaufleuten das für die FB Food zuständige Gericht vereinbart. Die FB Food ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz oder Wohnort – bei Verträgen mit Auslandsberührung auch in der Hauptstadt des Empfangslandes – zu verklagen.
 
XV. Datenverarbeitung
Dem Käufer ist bekannt, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten speichern und verarbeiten. Eine gesonderte Mitteilung hierüber ergeht nicht.
 
XVI. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.